Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

    1. Anwendungsbereich

      1. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Geschäftsbedingungen) gelten ausschließlich für alle Vertragsbeziehungen zwischen Baun Alu-Terrassendach und einem Kunden, insbesondere für die Herstellung und Lieferung von Waren. Gleichgültig ist, ob das Geschäft in Betriebsräumen, per E-Mail, über das Internet, telefonisch, unter Benutzung eines Fernkopierers oder auf sonstigem Wege geschlossen wurde. Entgegenstehende oder von unserem Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

      2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

      3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

    1. Angebot / Vertragsabschluss

      1. Unsere Angebote und in Preislisten, Prospekten, Internetseiten usw. gemachten Angaben sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

      2. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einem Monat durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder bei Bestellung von Mustern durch Zusendung der Ware annehmen können.

      3. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

    1. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

      1. Bei der Bestellung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Bruttosumme des Produktes inklusive Lieferkosten fällig. Tritt der Kunde vom Auftrag zurück, sind wir berechtigt, die Anzahlung als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu behalten. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn die Anzahlung vom Kunden geleistet ist und der Kunde von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung bekommen hat. Die verbleibenden 70 % müssen spätestens am Tag der Lieferung entrichtet werden! Wir akzeptieren Vorauskasse durch Überweisung oder Barzahlung bei Lieferung. Ohne Bezahlung bzw. deren Nachweis wird nicht entladen! Erneute Lieferung wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Eventuelles Montageentgelt wird direkt am Tage der Fertigstellung an den Montageleiter fällig. Skonto, Nachlässe oder Rabatte müssen in der Auftragsbestätigung vermerkt werden. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.

      2. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

      3. Duldung von Zahlungsverzug beseitigt dessen Folgen nicht und begründet auch keine Rechtspflicht für andere auch zukünftige Verträge.

    1. Liefer- und Abruffristen; Abnahme

      1. Die Lieferfristen gelten nur annähernd. Lieferzeitabsprachen stellen grundsätzlich keine Fixtermin-Vereinbarung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich von uns als Fixtermin schriftlich bestätigt. Bei Vereinbarung eines Fixtermins kann die Lieferung zu einer bestimmten Uhrzeit nicht gewährleistet werden. Die Liefertermine gelten als eingehalten, sobald Versandbereitschaft von uns gemeldet worden ist.

      2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden und seiner Mitwirkungspflichten voraus. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Lieferverzögerungen in unserem Geschäftsbetrieb oder im Betrieb unserer Zulieferer aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Aufruhr, Kriegseinflüsse oder Terrorereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, berechtigen uns, die Lieferung um eine angemessene Zeit zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird uns oder unserem Lieferanten die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir ebenso wie der Zulieferant von der Liefer- und Leistungspflicht frei. In Fällen der Verzögerung oder der Unmöglichkeit der Leistung unterrichten wir den Kunden hierüber unverzüglich.

      3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit nichts anderes vertraglich schriftlich vereinbart – und dies für den Kunden zumutbar ist.

      4. Abrufe oder Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten.

      5. Soll die Ware aufgrund schriftlicher Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Sämtliche Abnahmekosten, soweit sie sich auf den Einsatz unserer Mitarbeiter, unseres Materials und unserer Vorrichtungen beziehen, werden von uns, Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Kunden getragen. Unterlässt der Kunde aus in seiner Sphäre liegenden Gründen bzw. aus seinem Verschulden die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert.

    1. Gefahrenübergang – Versand / Verpackung

      1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Unser Werk befindet sich in Neuwied.

      2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird oder wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Eine Pflicht zum Entladen der Ware trifft uns im Verhältnis zum Kunden nicht.

      3. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme in Folge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- und Lieferbereitschaft angezeigt haben. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

      4. Wünscht der Kunde eine besondere Verpackung, übernehmen wir keine Haftung für deren Geeignetheit bezüglich der Versandart. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordung nicht zurück, ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

      5. Wird Ware aus Kulanz zurückgenommen, trägt der Kunde jede Gefahr bis zum Eingang der Ware in unserem Werk.

    1. Eigentumsvorbehalt

      1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Rechtsbeziehungen uns gegenüber erfüllt hat.

        Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

      2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden derart mit einem Grundstück verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wird, so tritt der Kunde schon jetzt den entsprechenden erstrangigen Teil der Ansprüche gegen seinen Auftraggeber und/oder den Bauherrn mit allen Nebenrechten in Höhe aller zwischen uns und dem Kunden bestehenden Forderungen an uns ab. Für den Fall eines Weiterverkaufs tritt der Kunde seine Ansprüche gegen den Abnehmer an uns in gleicher Höhe ab.

    1. „Montage, Montageanleitung und Untergrund / Markisen und Wind-Klasse, Filiformkorrision und Voranodisation“

      1. Die Montage gelieferter Waren ist – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – nicht Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden. Die Montage wird von unserem Kunden in eigener Verantwortung durchgeführt. Auf besondere Anforderung unterstützen wir unseren Kunden durch Schulungen oder sonstige Hilfestellungen. Solche Unterstützungsleistungen ändern nichts an der eigenverantwortlichen Durchführung der Montage durch unseren Kunden.

      2. Unsere Montageanleitungen, anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sollen dem Kunden die bestmögliche Verwendung unserer Waren und Leistungen erläutern. Sie befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Gewissenhafte Prüfung von der Eignung unserer Waren und Leistungen zu dem von Ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Hierzu gehören insbesondere die Angaben über Ausführung und Anzahl der benötigten Befestigungselemente und die Prüfung von Tragfähigkeit sowie Beschaffenheit des Montageuntergrundes und die Weitergabe der diesbezüglichen Angaben an uns bei der Bestellung. Kann also das Produkt aufgrund fehlender oder unrichtiger Angaben des Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so haften wir und unsere Mitarbeiter nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

      3. Aufgrund der Komplexität des Zusammenwirkens von Baustoffen, Werkzeugen und Befestigungselementen empfehlen wir dem Kunden, sich von den konkreten bauspezifischen Verhältnissen vor Ort, insbesondere statischen Gegebenheiten, im Einzelnen zu überzeugen. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung von Tragfähigkeit und Beschaffenheit des Montageuntergrundes. Da wir grundsätzlich keine Montage für den Kunden durchführen, sondern nur die bestellten Waren liefern, besteht hierfür keine Haftung.

      4. Sofern in unserer Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart wird elektronisches Zubehör wie z.B. Beleuchtung, Markisensteuerungen, Terrassenheizer, Sonne / Windwächter von uns eingelernt und programmiert, der Anschluss ans Hausnetz sowie die Verbindung der Steuerungen mit dem Hausnetz muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen. Unsere Monteure dürfen aus Haftungsgründen diese Arbeiten nicht ausführen.

      5. Bei der Montage unserer Konstruktionen führen wir falls notwendig den Wandanschluss mit dauerelastischem Dichtstoff aus. Trotz hochwertiger Dichtmaterialien läßt sich aufgrund der Inhaltsstoffe bauseitiger Putz-und Wandbeschichtung ein Flankenabriß der Fuge nicht ausschließen. Dies stellt keinen Garantieanspruch dar. Dichtstofffugen sind Wartungsfugen und unterliegen der Kontrolle und Instandhaltung durch den Kunden.

      6. Wichtiger Hinweis zur Filiformkorrosion (= Wachstum fadenförmiger Korrosionspuren unter einer Lackschicht, das unter bestimmten Bedingungen von Feuchtigkeits- und Elektrolytgehalt der Atmosphäre auftreten kann, z.B. in Küstenregionen)
        Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, das Filiformkorrosion beim Einsatz pulverbeschichteter Aluminiumteile / sonstiger lackierter Bauteile ausschließlich durch Voranodisation vermieden werden kann. Eine solche kann bei uns in Auftrag gegeben werden. Ohne Voranodisation wird auf das Auftreten von Filiformkorrision bei entsprechenden Bauteilen keine Gewährleistung übernommen.

      7. Montageservice:
        Alle Montagearbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt. Notwendige bzw. zweckmäßige Abweichungen von unserem Angebot behalten wir uns vor. Wird die Durchführung der Montage z.B. aufgrund der falschen Angaben des Kundes über Montagegrund oder verdeckte Leitungen unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder in Absprache mit dem Kunden den Vertrag in angemessener Weise den neuen Gegebenheiten anpassen. Der Kunde hat bauseits für alle Voraussetzungen zu sorgen, die für eine reibungslose und ungehinderte Montage erforderlich sind. Baustrom muß 25 m von dem Montageort uns kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Beton, Maurer oder Stemmarbeiten sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Montage, es sei denn, sie wurden schriftlich vereinbart. Weiterhin sind elektrische Installationsarbeiten vom Kunden, auf seine Kosten, selbst zu veranlassen. Für eigene Mitarbeit bei der Montage kann der Kunde ohne unsere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung verlangen noch Abzüge, vom vereinbarten Montagepreis vornehmen. Montageunterbrechungen, die der Kunde zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Kundens. Erneute Anreise der Monteure wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Wünscht der Kunde eine Verlegung des Montagetermins, so muß der Kunde uns dieses bis spätestens einen Tag vor der geplanten Montage mitteilen. Kann die Montage nicht zu dem vorgesehen Termin durchgeführt werden, so hat der Kunde uns die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten. Werden durch uns dem Kunden bei der Durchführung der Montage Schäden zugefügt, so haften wir nur, wenn dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen ist.

    1. Gewährleistung / Untersuchungs- und Rügepflicht/ Schadensersatz

      1. Brachenübliche Abweichungen von Farbe, Design usw. stellen keine Mängel dar. Das gleiche gilt bei Abweichungen unserer Waren von Muster und Probe. Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations-und Materialmängeln sind und dass Montagen, soweit sie ausnahmsweise von uns selbst bzw. durch ein von uns beauftragtes Unternehmen erfolgen, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Wir stehen jedoch nicht dafür ein, dass die bestellten Gegenstände in Konstruktion und Aufstellung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im jeweiligen Verwendungsbereich entsprechen.

      2. Die Ware ist bei Übergabe unverzüglich auf die volle vertragsgemäße Tauglichkeit zu überprüfen und auf Mängel zu untersuchen, spätestens am Sitz unseres Kunden. Veranlasst der Kunde die Lieferung an einen dritten Ort, z.B. an einen Zweitwohnsitz, so gehen die Risiken aus der Direktlieferung ab Verlassen des Lieferwerkes zu Lasten des Kunden, Mängelrügen müssen unverzüglich und schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung, angezeigt, d.h. bei uns eingegangen sein. Für Mängel, die erst innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, gilt die gleiche Form und Frist. Die Frist berechnet sich ab Auftreten des Mangels. Verletzt der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht, so stehen ihm keine Gewährleistungsansprüche zu.

      3. Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus §377 HGB durch den Kunden wie folgt: Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.

      4. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, Nichtbefolgung unserer Betriebs- oder Wartungsanweisungen, eigenmächtige Änderungen an den Produkten, Auswechselung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterial, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, Austausch des Werkstoffes, natürliche Abnutzung, Filiformkorrision, soweit bei uns keine Voranodisation beauftragt und durchgeführt wurde, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verwender erfolgte Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter.

      5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die zweijährige Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk sowie einer Sache, die entgegen ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

      6. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden.

    1. Bilder, Fotos, Zeichnungen

      1. Soweit wir einem Kunden Bilder, Fotos oder Zeichnungen überlassen, die dieser z.B. im Internet oder auf Faltblättern, Broschüren o.ä. Werbemitteln verwendet, ist der Kunde verpflichtet, die Herkunft /Urheberrecht dieser Bilder, Fotos oder Zeichnungen kenntlich zu machen, z.B. mit einem Vermerk unter der Abbildung oder auf der Abbildung „ Copyright bei Baun Alu-Terrassendach“ oder dem entsprechenden Kürzel in Verbindung mit der Firma. Wurde von uns eine Jahreszahl angegeben, ist diese ebenfalls mit hinter den Copyright- Vermerk aufzunehmen. Werden von uns solche Bilder, Fotos oder Zeichnungen überlassen, an denen Baun Alu-Terrassendach nicht die Urheberrechte, sondern lediglich die Nutzungsrecht zustehen, werden wir dies dem Kunden mitteilen.

      2. Die Bilder, Fotos oder Zeichnungen, an denen uns die Urheberrechte zustehen, bleiben Eigentum von Baun Alu-Terrassendach. Sie werden dem Kunden ausschließlich leihweise zur Verfügung gestellt und die Duplizierung, Reproduktion, Vervielfältigung, Speicherung oder Weitergabe des Materials an Dritte ist nur zu Zwecken der Zusammenarbeit mit Baun Alu-Terrassendach und entsprechender schriftlicher Genehmigung für unsere Produkte gestattet. Bearbeitungen oder sonstige Veränderungen des Bildmateriales, ob durch Fotocomposing, Montagen oder elektronische Hilfsmittel oder sonstige Weise sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet. Dies gilt insbesondere auch für digitales Bildmaterial. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet oder nachgestellt/- fotografiert werden ohne unsere schriftliche Zustimmung.

      3. Soweit der Kunde uns Bilder, Fotos oder Zeichnungen zur Verfügung stellt, steht er dafür ein, dass bezüglich dieser Bilder, Fotos oder Zeichnungen Urheberrechte Dritter nicht betroffen sind und stellt uns von allen Kosten und Schadensersatzansprüchen frei, die uns aus einer im Zusammenhang mit vom Kunden überlassenen Bilder, Fotos oder Zeichnungen entstandenen Urheberrechtsverletzung entstehen.

    1. Erfüllungsort / Gerichtsstand/ Rechtswahl

      1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz in Hambühren.

      2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Hambühren Gerichtsstand.

      3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des EU- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  1. Schlussbestimmungen
    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarung abbedungen werden. Mit diesen neuen Lieferung. Und Zahlungsbedingungen verlieren bisherige Bedingungen ihre Gültigkeit.